Statuten

A. Rechtsform und Ziel

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Tagesfamilien Möhlin und Umgebung besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, mit Sitz in Möhlin.

Art. 2 Zweck und Ziel
Der Verein bezweckt:
a.) Kontakte herzustellen zwischen Tagesfamilien und Eltern, welche für ihr/e Kind/er eine familiäre Tagesbetreuung suchen.
b.) Die Vermittlung und Begleitung der Betreuungsverhältnisse.
c.) Förderung von Grund- und Weiterbildung der Mitglieder sowie Organisation von praxisbegleitenden Gruppengesprächen.
d.) Dienstleistungen im Kinderbetreuungswesen.


B. Mitgliedschaft

Art. 3 Jede natürliche oder juristische Person, welche die Interessen des Tagesfamilienvereins unterstützt, kann Mitglied werden.

Art. 4 Der Verein umfasst folgende Mitglieder:
a.) Aktivmitglieder (abgebende Eltern, Tageseltern, Personen welche aktiv im Verein mitarbeiten).
b.) Kollektivmitglieder (juristische Personen welche sich mit dem Vereinszweck identifizieren).
c.) Ehrenmitglieder
d.) Passivmitglieder (natürliche und juristischen Personen, die den Verein finanziell und ideell unterstützen).
e.) Babysitter, Mittagstischfamilien und Eltern die diese Dienste in Anspruch nehmen, sind keine Vereinsmitglieder, ausser sie wünschen es.

Art. 5 Aktivmitglieder, Kollektivmitglieder und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt, wobei Kollektivmitglieder einen Vertreter bezeichnen, welcher diese Rechte ausübt. Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 6 Personen, die sich um den Tagesfamilienverein oder dessen Bestrebungen in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Alle Mitglieder, sowie Gönner, werden zu den Veranstaltungen des Vereins eingeladen. Die Dienstleistungen des Vereins stehen nur den Aktivmitgliedern zur Verfügung.

Art. 7 Aufnahme, Austritt, Ausschluss
Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung des Interessenten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand.
Der Austritt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres bleibt geschuldet.
Für den Ausschluss bedarf es der Zustimmung von 2/3 des Vorstandes. Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Der Betroffene hat innert 30 Tagen seit Eröffnung Rekursmöglichkeit an den Vorstand.

Art. 8 Pflichten und Rechte
Jedes Mitglied bezahlt einen jährlichen Mitgliederbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitglieder haben das Ansehen des Vereins zu wahren und sich den Vereinsbeschlüssen zu unterziehen.
Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen. Der Vorstand ist verpflichtet, diese der nächsten Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.


C. Organisation

Art. 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a.) Die Mitgliederversammlung
b.) Der Vorstand
c.) Die Rechnungsrevisoren

Art. 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins mit folgenden Aufgaben:
a.) Genehmigung des Jahresberichts und Protokoll der vorgängigen Versammlung.
b.) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
c.) Genehmigung des Budgets
d.) Wahl des Vorstandes und der Revisor/innen
e.) Beschluss über Anträge
f.) Festlegung und Änderung der Statuten; gemäss Art. 15
g.) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
h.) Entscheidung über die Auflösung des Vereins, gemäss Art. 16
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Die Einladung zur Versammlung, sowie die Traktandenliste sind allen Vereinsmitgliedern mindestens 21 Tage vor dem Termin zuzustellen. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen sind einzuberufen auf Verlangen des Vorstandes oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies mit schriftlichem Gesuch verlangt.
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der Tagespräsident/in der Stichentscheid zu. Vorbehalten bleiben Art.7 (Ausschluss von Mitgliedern) und Art.16 (Auflösung des Vereins).

Art. 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und ist nach Möglichkeit wie folgt zu besetzten:
1. Vermittler/innen
2. Aktuar/in
3. Kassierer/in
4. Vertreter/in der ,,Oeffentlichkeitsarbeit"
5. Ein/e Beisitzer/in (als Vertretung der Tageseltern)
Ein/e Beisitzer/in (als Vertretung der abg. Eltern)
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre gewählt, wobei sich nur Vereinsmitglieder zur Verfügung stellen können. Die Wiederwahl ist zulässig. Rücktritt aus dem Vorstand ist nur auf Mitgliederversammlung möglich.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Erledigung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Vereins nach aussen.
b.) Führung und Koordination der Vereinsangelegenheiten
c.) Rechenschaftsablegung gegenüber der Versammlung
d.) Wahl der Vermittler/innen
e.) Die Vorstandsmitglieder sind kollektiv zeichnungsberechtigt
f.) Festsetzung der Elternbeiträge und Entschädigung der Tagesmutter/Vater
g.) Festsetzung der Elternbeiträge und Entschädigung der Mittagstischfamilien
h.) Festsetzung der Elternbeiträge und Entschädigung der Babysitter
i.) Der Aufwand für den Mittagstisch und den Babysitter-Dienst wird separat aufgeführt
Der Vorstand kann ihm übertragene Aufgaben an die Mitglieder delegieren.
Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Tätigkeit und verfasst einen Jahresbericht.
Der/die Kassier/in besorgt das Kassa- und Versicherungswesen. Für das gesamte Kassawesen zeichnet er/sie einzeln. Er/sie legt der Mitgliederversammlung überdies die von den Revisor/innen geprüfte Jahresrechnung vor.

Art. 12 Die Rechungsrevisor/innen, welche nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein dürfen, werden von der Versammlung auf zwei Jahre gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist.


D. Finanzielles

Art. 13 Die Einnahmen des Vereins bilden:
a.) Jahresbeiträge der Mitglieder. Ehren- und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
b.) Elternbeiträge
c.) Gönnerbeiträge
d.) Beiträge der öffentlichen Hand und andere Institutionen
e.) Erlös aus Aktivitäten
f.) Vermögenserträge
g.) Einnahmen aus Dienstleistungen
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
E. Statutenänderung und Vereinsauflösung

Art. 14 Diese Statuten können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden abgeändert werden. Die Statutenrevision darf aber nur vorgenommen werden, wenn den Vereinsmitgliedern die entsprechenden Anträge mindestens 14 Tage im Voraus zur Kenntnis gebracht worden sind.

Art. 15 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 2/3 sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. In diesem Fall wird das Vereinsvermögen der Gemeinde Möhlin, mit der Auflage der Verwendung für eine gleiche oder ähnliche Institution, überlassen.


F. Inkrafttreten

Art. 16 Diese Statuten treten nach deren Genehmigung durch die Generalversammlung vom 27. März 2009 in Kraft und ersetzten die Statuten vom 23. September 1997.


Möhlin, März 2009, der Vorstand:

Präsidium:
Franziska Schürch

Buchhaltung / Inkasso:
Silvia Güntert

Vermittlung:
Diana Lamprecht
Sonia Calia

Aktuariat:
Birgit Martin

Oeffentlichkeitsarbeit:
Doris Frick

Beisitz:
Mirjam Walser