1. Grundsätze
Alle Eltern können über die Vermittlerinnen des Tagesfamilienvereins einen Tagesplatz suchen, wobei allleinerziehenden Müttern und Vätern, sowie sozial schwächer gestellten Eltern der Vorrang gegeben wird.
Alle Eltern und Tageseltern sind Aktivmitglieder des Vereins. Gleichzeitig mit der Anmeldung muss der Mitgliederbeitrag von CHF 60.- (für Mitglieder aus Gemeinden ohne Sozialtarif CHF 100.--) bezahlt werden, da sonst nicht vermittelt wird.
Der Tagesfamilienverein kann keine Arbeits- bzw. Betreuungsgarantie bieten und ist kein Dienstleistungsbetrieb.
Der letzte Entscheid für eine Plazierung liegt bei den Eltern.
2. Vertrag
Es wird ein Vertrag mit Probezeit abgeschlossen. In der Probezeit kann der Vertrag von allen Parteien jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden. Der Vertrag ist verbindlich und muss eingehalten werden. Eine vorzeitige Auflösung des Vertrages ist nur gegen Bezahlung des Betreuungsgeldes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist möglich, ausser es würde eine grobe Pflichtverletzung seitens der Tagesfamilie oder der Eltern vorliegen. Änderungen des Vertrages unterliegen der vereinbarten Kündigungsfrist und müssen der Vermittlerin frühzeitig gemeldet werden. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate und kann jederzeit schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist kann mit gegenseitigem Einverständnis verkürzt werden. Die Absicht das Pflegeverhältnis zu lösen, sollte zuerst mit der Vermittlerin besprochen werden.
3. Versicherungen
Der Lohn der Tageseltern unterliegt den Beitragssätzen der AHV/ALV
Unfallversicherung
Die Tageseltern sind während der Präsenzzeit des Tageskindes vom Verein für Berufsunfall versichert. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden/Woche sind sie auch gegen Nichtbetriebsunfall versichert. Die Hälfte der Beiträge an die Nichtbetriebs-Unfallversicherung gehen zu Lasten der Tageseltern.
Betriebshaftpflichtversicherung
Für die Tageseltern besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung. Die Beiträge werden vom Verein übernommen.
Die Haftpflichtversicherung übernimmt:
o die Haftpflicht der Tageseltern gegenüber Dritten für Handlungen der von ihnen betreuten Kinder.
o die Haftpflicht der betreuten Kinder, solange sich diese in der Obhut der Tageseltern befinden (ohne Weg von und zu diesen).
o die Haftpflicht der Tageseltern gegenüber den betreuten Kindern.
Nicht versichert sind:
o Schäden von Kindern untereinander.
o Schäden von Kindern gegenüber den Tageseltern.
Der Selbstbehalt von CHF 200.- wird je zur Hälfte von den Tageseltern und den Eltern übernommen. Die Eltern sind verpflichtet, ihr Kind gegen Krankheit und Unfall zu versichern sowie eine Haftpflichtversicherung, welche auch ihr Kind einschliesst, abzuschliessen.
4. Vermittlung und Begleitung
Die Betreuungsplätze werden sorgfältig abgeklärt und dann vermittelt.
Bei anfallenden Fragen oder Problemen bietet die Vermittlerin Hilfestellung.
Um ein gutes Betreuungsverhältnis zu gewährleisten, finden regelmässige Gespräche zwischen Eltern, Tageseltern und Vermittlerin statt.
5. Aus- und Weiterbildung
Der Tagesfamilienverein bietet Einführungskurse in die Fremdbetreuung und darauf aufbauende Weiterbildungskurse für Tageseltern und Eltern gratis an, der Besuch dieser Kurse ist für beide Seiten obligatorisch.
6. Tarife
Bei einer definitiven Vermittlung wird den abgebenden Eltern eine Vermittlungsgebühr von CHF 100.- verrechnet.
Probestunden werden mit CHF 6.00.- pro Stunde verrechnet, ab 3 Stunden. Ohne Eltern.
Die Betreuungskosten bestehen aus Betreuungsgeld, Essenentschädigung und allfälligen zusätzlichen Auslagen (siehe Tarifblatt).
Abrechnung
Aufgrund der vorgelegten Monatsabrechnung, die die Inkassostelle spätestens bis zum 5. des folgenden Monats von beiden Parteien unterschrieben erhält, erfolgt die Auszahlung an die Tagesfamilie bzw. wird der geschuldete Betrag den Eltern in Rechnung gestellt. Für Mahnungen wird eine Gebühr von CHF 10.- erhoben. Später eintreffende Monatsabrechnungen können erst im darauffolgenden Monat berücksichtigt werden.
7. Meldepflicht
Betreuungsverhältnisse werden der Gemeinde gemäss Art. 12 VO gemeldet.
8. Schweigepflicht
Die Vertragspartner und deren Familien sind verpflichtet, alle Informationen über die am Betreuungsverhältnis beteiligten Personen vertraulich zu behandeln. An diese Schweigepflicht bleiben sie auch nach Vertragsauflösung gebunden.
9. Gültigkeit
Diese Richtlinien sind Bestandteil des Vertrages zwischen den Eltern und dem Verein, wie auch zwischen der Tagesfamilie und dem Verein.
Geändert: 01.02.2010/FS